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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVV 2002 §12Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine Emissionsgrenzwertüberschreitung vorliegt, sind die Regelungen der AVV 2002 zu beachten. Gemäß § 2 Abs. 1 AVV 2002 gilt die AVV 2002 auch für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigte Abfallbehandlungsanlagen, somit auch für das hier gegenständliche Zementwerk. Demzufolge sind die Vorgaben der AVV 2002, auch wenn diese nicht explizit in den die revisionsgegenständliche Anlage genehmigenden Bescheiden vorgeschrieben wurden, mitanzuwenden. Somit sind auch insbesondere die Bestimmungen der §§ 12 und 14 AVV 2002 als Stand der Technik beim Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen einzuhalten. Bei Beurteilung, ob der Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 9 AWG 2002 erfüllt ist, sind die zugrunde liegenden Bestimmungen der AVV 2002 daher ebenfalls relevant.Bei der Beurteilung, ob eine Emissionsgrenzwertüberschreitung vorliegt, sind die Regelungen der AVV 2002 zu beachten. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, AVV 2002 gilt die AVV 2002 auch für gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigte Abfallbehandlungsanlagen, somit auch für das hier gegenständliche Zementwerk. Demzufolge sind die Vorgaben der AVV 2002, auch wenn diese nicht explizit in den die revisionsgegenständliche Anlage genehmigenden Bescheiden vorgeschrieben wurden, mitanzuwenden. Somit sind auch insbesondere die Bestimmungen der Paragraphen 12 und 14 AVV 2002 als Stand der Technik beim Betrieb von Abfallbehandlungsanlagen einzuhalten. Bei Beurteilung, ob der Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 9, AWG 2002 erfüllt ist, sind die zugrunde liegenden Bestimmungen der AVV 2002 daher ebenfalls relevant.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete VerfahrensbestimmungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070014.J01Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023