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DirektzahlungsV 2015 §13 Abs1 idF 2018/II/057Rechtssatz
Dem EuGH werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem EuGH werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Handelt es sich hinsichtlich eines für das Jahr 2020 betreffend die Gewährung einer gekoppelten Stützung gestellten Beihilfeantrags für Tiere im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Z 15 Verordnung (EU) Nr. 640/2014, für den im Sinn des Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 die Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder herangezogen werden, bei einer erst nach Ablauf der Frist von 15 Tagen nach Auftrieb der Tiere (Rinder) auf eine Weide gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erstatteten Meldung um eine fehlerhafte Eintragung in die elektronische Datenbank für Rinder, die nach Art. 30 Abs. 4 lit. c Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend ist, sodass die betreffenden Tiere erst dann als nicht ermittelt gelten, wenn eine solche fehlerhafte Eintragung bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt wird?1. Handelt es sich hinsichtlich eines für das Jahr 2020 betreffend die Gewährung einer gekoppelten Stützung gestellten Beihilfeantrags für Tiere im Sinn des Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 15, Verordnung (EU) Nr. 640/2014, für den im Sinn des Artikel 21, Absatz 4, Verordnung (EU) Nr. 809/2014 die Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder herangezogen werden, bei einer erst nach Ablauf der Frist von 15 Tagen nach Auftrieb der Tiere (Rinder) auf eine Weide gemäß Artikel 2, Absatz 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erstatteten Meldung um eine fehlerhafte Eintragung in die elektronische Datenbank für Rinder, die nach Artikel 30, Absatz 4, Litera c, Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend ist, sodass die betreffenden Tiere erst dann als nicht ermittelt gelten, wenn eine solche fehlerhafte Eintragung bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt wird?
2. Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:
Finden im Sinn von Art. 15 Abs. 1 und 34 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bei dem in der ersten Frage bezeichneten Antrag auf gekoppelte Stützung die im Kapitel IV Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Verwaltungssanktionen Anwendung, wenn der Betriebsinhaber an die zuständige Behörde eine schriftliche Meldung nach Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, betreffend den Auftrieb von Tieren auf eine Weide erstattet, wobei sich aus der Meldung deren Verspätung hinsichtlich der Frist von 15 Tagen nach diesen Bestimmungen ergibt, soweit die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, zuvor nicht mitgeteilt und ihn auch nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet hat?Finden im Sinn von Artikel 15, Absatz eins und 34 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bei dem in der ersten Frage bezeichneten Antrag auf gekoppelte Stützung die im Kapitel römisch vier Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Verwaltungssanktionen Anwendung, wenn der Betriebsinhaber an die zuständige Behörde eine schriftliche Meldung nach Artikel 2, Absatz 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins und 2 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, betreffend den Auftrieb von Tieren auf eine Weide erstattet, wobei sich aus der Meldung deren Verspätung hinsichtlich der Frist von 15 Tagen nach diesen Bestimmungen ergibt, soweit die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, zuvor nicht mitgeteilt und ihn auch nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet hat?
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070003.J01Im RIS seit
20.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023