RS Vwgh 2023/6/1 Ro 2022/07/0003

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2023
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Index

E1E
E3D E03070000
E3D E03503000
E3R E03102000
E3R E03301000
E3R E03304000
E3R E03503000
E3R E15202000
55 Wirtschaftslenkung
59/04 EU - EWR

Norm

DirektzahlungsV 2015 §13 Abs1 idF 2018/II/057
DirektzahlungsV 2015 §13 Abs2 idF 2018/II/057
DirektzahlungsV 2015 §13 Abs3 idF 2018/II/057
DirektzahlungsV 2015 §13 Abs4 idF 2018/II/057
MOG Horizontale GAP-V 2015 §21 Abs1 idF 2020/II/165
MOG Horizontale GAP-V 2015 §21 Abs1b idF 2020/II/165
MOG Horizontale GAP-V 2015 §22 Abs1 idF 2020/II/165
MOG Horizontale GAP-V 2015 §22 Abs5 idF 2020/II/165
MOG RinderkennzeichnungsV 2008 §5
MOG RinderkennzeichnungsV 2008 §6 Abs1 idF 2019/II/285
MOG RinderkennzeichnungsV 2008 §6 Abs1a idF 2019/II/285
MOG 2007 §8 Abs1 idF 2018/I/046
MOG 2007 §8f Abs1 idF 2018/I/046
12010E267 AEUV Art267
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung Art2
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung Art3
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung Art5
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung Art7 Abs1
32000R1760 Rindfleisch Kennzeichnung Etikettierung Art7 Abs2
32001D0672 Bewegungsregel Rinder Art1
32001D0672 Bewegungsregel Rinder Art2 Abs2
32001D0672 Bewegungsregel Rinder Art2 Abs4
32013R1306 GAP-Finanzierung Art67
32013R1306 GAP-Finanzierung Art69
32013R1306 GAP-Finanzierung Art77 Abs5
32013R1306 GAP-Finanzierung KapII
32013R1307 GAP-Beihilfen AnhI
32013R1307 GAP-Beihilfen Art1
32013R1307 GAP-Beihilfen Art52
32014R0639 GAP-BeihilfenErgV Art53 Abs4
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art15
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art15 Abs1
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art2 Abs2 Z15
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art2 Abs2 Z16
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art2 Abs2 Z18
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art2 Abs2 Z2
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art30 Abs2
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art30 Abs4 litc
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art31
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV Art34
32014R0640 GAP-FinanzierungErgV KapIV
32014R0809 GAP-FinanzierungDV Art21 Abs4

Rechtssatz

Dem EuGH werden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Dem EuGH werden gemäß Artikel 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Handelt es sich hinsichtlich eines für das Jahr 2020 betreffend die Gewährung einer gekoppelten Stützung gestellten Beihilfeantrags für Tiere im Sinn des Art. 2 Abs. 2 Z 15 Verordnung (EU) Nr. 640/2014, für den im Sinn des Art. 21 Abs. 4 Verordnung (EU) Nr. 809/2014 die Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder herangezogen werden, bei einer erst nach Ablauf der Frist von 15 Tagen nach Auftrieb der Tiere (Rinder) auf eine Weide gemäß Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erstatteten Meldung um eine fehlerhafte Eintragung in die elektronische Datenbank für Rinder, die nach Art. 30 Abs. 4 lit. c Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend ist, sodass die betreffenden Tiere erst dann als nicht ermittelt gelten, wenn eine solche fehlerhafte Eintragung bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt wird?1. Handelt es sich hinsichtlich eines für das Jahr 2020 betreffend die Gewährung einer gekoppelten Stützung gestellten Beihilfeantrags für Tiere im Sinn des Artikel 2, Absatz 2, Ziffer 15, Verordnung (EU) Nr. 640/2014, für den im Sinn des Artikel 21, Absatz 4, Verordnung (EU) Nr. 809/2014 die Angaben in der elektronischen Datenbank für Rinder herangezogen werden, bei einer erst nach Ablauf der Frist von 15 Tagen nach Auftrieb der Tiere (Rinder) auf eine Weide gemäß Artikel 2, Absatz 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz 2, Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 erstatteten Meldung um eine fehlerhafte Eintragung in die elektronische Datenbank für Rinder, die nach Artikel 30, Absatz 4, Litera c, Verordnung (EU) Nr. 640/2014 für die Überprüfung der Einhaltung der Beihilfefähigkeitsvoraussetzungen - mit Ausnahme der Voraussetzung gemäß Artikel 53 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 639/2014 - im Rahmen der betreffenden Beihilferegelung oder Stützungsmaßnahme nicht ausschlaggebend ist, sodass die betreffenden Tiere erst dann als nicht ermittelt gelten, wenn eine solche fehlerhafte Eintragung bei mindestens zwei Kontrollen innerhalb von 24 Monaten festgestellt wird?

2. Für den Fall der Verneinung der ersten Frage:

Finden im Sinn von Art. 15 Abs. 1 und 34 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bei dem in der ersten Frage bezeichneten Antrag auf gekoppelte Stützung die im Kapitel IV Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Verwaltungssanktionen Anwendung, wenn der Betriebsinhaber an die zuständige Behörde eine schriftliche Meldung nach Art. 2 Abs. 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 und 2 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, betreffend den Auftrieb von Tieren auf eine Weide erstattet, wobei sich aus der Meldung deren Verspätung hinsichtlich der Frist von 15 Tagen nach diesen Bestimmungen ergibt, soweit die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, zuvor nicht mitgeteilt und ihn auch nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet hat?Finden im Sinn von Artikel 15, Absatz eins und 34 Verordnung (EU) Nr. 640/2014 bei dem in der ersten Frage bezeichneten Antrag auf gekoppelte Stützung die im Kapitel römisch vier Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Verwaltungssanktionen Anwendung, wenn der Betriebsinhaber an die zuständige Behörde eine schriftliche Meldung nach Artikel 2, Absatz 2 und 4 der Entscheidung der Kommission vom 20. August 2001, 2001/672/EG, in Verbindung mit Artikel 7, Absatz eins und 2 Verordnung (EG) Nr. 1760/2000, betreffend den Auftrieb von Tieren auf eine Weide erstattet, wobei sich aus der Meldung deren Verspätung hinsichtlich der Frist von 15 Tagen nach diesen Bestimmungen ergibt, soweit die zuständige Behörde dem Antragsteller eine Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, zuvor nicht mitgeteilt und ihn auch nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet hat?

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022070003.J01

Im RIS seit

20.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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