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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §39a Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/09/0109 E 19. März 2014 RS 1Stammrechtssatz
Gemäß § 39a Abs. 1 erster Satz AVG ist "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen". Hiebei kommt es darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist nicht jedoch darauf, dass der Dolmetscher oder die Dolmetscherin in die Liste der gerichtlich eingetragenen Dolmetscherinnen eingetragen ist (vgl. E 21. Dezember 1995, 94/18/1100).Gemäß Paragraph 39 a, Absatz eins, erster Satz AVG ist "erforderlichenfalls der der Behörde beigegebene oder zur Verfügung stehende Dolmetscher (Amtsdolmetscher) beizuziehen". Hiebei kommt es darauf an, dass eine klare und verlässliche Verständigung gewährleistet ist nicht jedoch darauf, dass der Dolmetscher oder die Dolmetscherin in die Liste der gerichtlich eingetragenen Dolmetscherinnen eingetragen ist vergleiche E 21. Dezember 1995, 94/18/1100).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180146.L01Im RIS seit
28.06.2023Zuletzt aktualisiert am
28.06.2023