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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 99/11/0227 E 20. September 2001 RS 1 (hier nur der erste Satz)Stammrechtssatz
Bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist eine genaue Bezeichnung eines von mehreren in einem Absatz einer Gesetzesstelle enthaltenen Straftatbestandes nicht erforderlich, wenn im Hinblick auf die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Zuordnung zu diesem Tatbestand klar ist (Hinweis E 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0042). § 9 AZG ist ausschließlich in der Z 1, nicht hingegen in den Z 2 bis 7 des § 28 Abs. 1 AZG angeführt. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet (auszugsweise): "... folgende Arbeitnehmer an den folgenden Tagen länger als maximal 10 Stunden täglich beschäftigt hat ..." und beinhaltet anschließend eine genaue Liste der betroffenen Arbeitnehmer mit einer genauen Datums- und Zeiterfassung, wann und in welchem Ausmaß die tägliche Arbeitszeit überschritten wurde. Durch diese Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Zuordnung zum Tatbestand des § 28 Abs. 1 Z. 1 iVm § 9 Abs. 1 AZG klar, sodass keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken ist, dass das angefochtene Straferkenntnis als Deliktsnorm lediglich § 28 Abs. 1 iVm § 9 AZG nennt.Bei der Anführung der verletzten Verwaltungsvorschrift ist eine genaue Bezeichnung eines von mehreren in einem Absatz einer Gesetzesstelle enthaltenen Straftatbestandes nicht erforderlich, wenn im Hinblick auf die Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat die Zuordnung zu diesem Tatbestand klar ist (Hinweis E 26. Juni 1997, Zl. 97/11/0042). Paragraph 9, AZG ist ausschließlich in der Ziffer eins,, nicht hingegen in den Ziffer 2 bis 7 des Paragraph 28, Absatz eins, AZG angeführt. Der Spruch des Straferkenntnisses lautet (auszugsweise): "... folgende Arbeitnehmer an den folgenden Tagen länger als maximal 10 Stunden täglich beschäftigt hat ..." und beinhaltet anschließend eine genaue Liste der betroffenen Arbeitnehmer mit einer genauen Datums- und Zeiterfassung, wann und in welchem Ausmaß die tägliche Arbeitszeit überschritten wurde. Durch diese Umschreibung der als erwiesen angenommenen Tat ist die Zuordnung zum Tatbestand des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, AZG klar, sodass keine Rechtswidrigkeit darin zu erblicken ist, dass das angefochtene Straferkenntnis als Deliktsnorm lediglich Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, AZG nennt.
Schlagworte
Mängel im Spruch unvollständige Angabe der verletzten VerwaltungsvorschriftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070089.L01Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023