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L37131 Abfallabgabe Müllabgabe Sonderabfallabgabe Sondermüllabgabe Müllabfuhrabgabe BurgenlandNorm
AVG §56Rechtssatz
Die Auslegung des Inhaltes von Bescheiden mit Tatbestandswirkung (hier nach § 11 Bgld AWG 1993) geht nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinaus, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Art. 133 Abs. 4 B-VG liegt somit insofern nicht vor. Es kommt dann, wenn einem Bescheid in einem nachfolgenden Verfahren Tatbestandswirkung zukommt, in diesem nachfolgendem Verfahren nicht darauf an, ob jener Bescheid mit Tatbestandswirkung rechtmäßig war (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0158 bis 0200).Die Auslegung des Inhaltes von Bescheiden mit Tatbestandswirkung (hier nach Paragraph 11, Bgld AWG 1993) geht nicht über die Bedeutung im Einzelfall hinaus, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd. Artikel 133, Absatz 4, B-VG liegt somit insofern nicht vor. Es kommt dann, wenn einem Bescheid in einem nachfolgenden Verfahren Tatbestandswirkung zukommt, in diesem nachfolgendem Verfahren nicht darauf an, ob jener Bescheid mit Tatbestandswirkung rechtmäßig war vergleiche VwGH 26.9.2017, Ra 2017/05/0158 bis 0200).
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070077.L01Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023