RS Vwgh 2023/6/1 Ra 2023/02/0029

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Veröffentlicht am 01.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

TierschutzG 2005 §39 Abs3
TierschutzG 2005 §40
VStG §17
VwGG §30 Abs2

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Verfall nach dem Tierschutzgesetz - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurden insgesamt 92 Straußenvögel, die dem Revisionswerber im Rahmen von Amtshandlungen am 10. August 2019, 28. Februar 2020, 13. März 2020, 18. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 10. April 2021 abgenommen worden waren, gemäß "§§ 39 Abs. 3 iVm 40 Tierschutzgesetz (TSchG), BGBl. I Nr. 118/2004 idgF" für verfallen erklärt. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden wurde. Das angefochtene Erkenntnis wurde bereits in die Wirklichkeit umgesetzt. In einem solchen Fall kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht (vgl. VwGH 5.5.2014, Ro 2014/06/0005; 28.10.2020, Ro 2020/10/0024, jeweils mwN). Ein Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht rückgängig machen (vgl. VwGH 17.3.2008, AW 2008/08/0006, mwN); eine allfällige Vorschreibung von Kosten im Zusammenhang mit Vollstreckungshandlungen ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses (vgl. VwGH 7.5.2012, AW 2012/07/0017). Da eine Sistierung des angefochtenen Erkenntnisses somit nicht mehr in Betracht kommt, scheidet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits aus diesem Grund aus, weshalb dem Antrag nicht Folge zu geben war.Nichtstattgebung - Verfall nach dem Tierschutzgesetz - Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Gmunden wurden insgesamt 92 Straußenvögel, die dem Revisionswerber im Rahmen von Amtshandlungen am 10. August 2019, 28. Februar 2020, 13. März 2020, 18. Juni 2020, 24. Juni 2020 und 10. April 2021 abgenommen worden waren, gemäß "§§ 39 Absatz 3, in Verbindung mit 40 Tierschutzgesetz (TSchG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF" für verfallen erklärt. Mit dem im fortgesetzten Verfahren ergangenen Erkenntnis wurde die Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet abgewiesen. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die außerordentliche Revision, die mit dem Antrag auf aufschiebende Wirkung verbunden wurde. Das angefochtene Erkenntnis wurde bereits in die Wirklichkeit umgesetzt. In einem solchen Fall kommt die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr in Betracht vergleiche VwGH 5.5.2014, Ro 2014/06/0005; 28.10.2020, Ro 2020/10/0024, jeweils mwN). Ein Beschluss auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung kann bereits gesetzte Vollstreckungshandlungen nicht rückgängig machen vergleiche VwGH 17.3.2008, AW 2008/08/0006, mwN); eine allfällige Vorschreibung von Kosten im Zusammenhang mit Vollstreckungshandlungen ist nicht Gegenstand des vorliegend angefochtenen Erkenntnisses vergleiche VwGH 7.5.2012, AW 2012/07/0017). Da eine Sistierung des angefochtenen Erkenntnisses somit nicht mehr in Betracht kommt, scheidet die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bereits aus diesem Grund aus, weshalb dem Antrag nicht Folge zu geben war.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020029.L08

Im RIS seit

25.09.2023

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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