Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §7 Abs3 Z10Rechtssatz
Es kommt für die Verwirklichung der bestimmten Tatsache des § 7 Abs. 3 Z 10 FSG 1997 wegen der in Rede stehenden strafbaren Handlungen nach den §§ 278a, 278b Abs. 2 und 278d Abs. 1 Z 2 StGB schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob diese strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gestanden sind (vgl. RV 848 BlgNR XXVII. GP, 1).Es kommt für die Verwirklichung der bestimmten Tatsache des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 10, FSG 1997 wegen der in Rede stehenden strafbaren Handlungen nach den Paragraphen 278 a, 278 b, Absatz 2 und 278 d Absatz eins, Ziffer 2, StGB schon nach dem klaren Gesetzeswortlaut nicht darauf an, ob diese strafbaren Handlungen in Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen gestanden sind vergleiche Regierungsvorlage 848 BlgNR römisch 27 . GP, 1).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022110148.L01Im RIS seit
10.07.2023Zuletzt aktualisiert am
10.07.2023