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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Die nachträgliche Systemteilnahme nach § 13g Abs. 2 AWG 2002 und § 8 Abs. 1 VerpackV 2014 unterscheidet sich von der Komplementärlizensierung nach § 10 Abs. 7 VerpackV 2014, wonach Primärverpflichtete binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend gesamthaft an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen haben, soweit sie Rücknahmeverpflichtungen nach Abs. 5 Z 2 (die für gewerbliche Verpackungen alternativ zur Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem bestehen) nicht erfüllen. Zu einer derartigen Regelung (§ 3 Abs. 9 VerpackV 1996) hat der VwGH ausgesprochen, dass sie keine Auswirkung auf Verjährungsfristen hat, weil sie keine Verlängerung der Möglichkeit der Setzung der primär gebotenen Maßnahmen darstellt, sondern eine weitere Verpflichtung, die für den Fall der Nichterbringung der vorgeschriebenen Nachweise schlagend wird (vgl. VwGH 20.5.2010, 2008/07/0083). Demgegenüber ergibt sich aus der in § 13g Abs. 6 AWG 2002 nachträglichen Systemteilnahme aber die Möglichkeit einer rückwirkenden Erfüllung der (primären) Teilnahmeverpflichtung. Somit ist das Delikt des Unterlassens der Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für einen konkreten Zeitraum so lange nicht beendet, als keine (allenfalls nachträgliche) Teilnahme erfolgt, und die Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG beginnen erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen.Die nachträgliche Systemteilnahme nach Paragraph 13 g, Absatz 2, AWG 2002 und Paragraph 8, Absatz eins, VerpackV 2014 unterscheidet sich von der Komplementärlizensierung nach Paragraph 10, Absatz 7, VerpackV 2014, wonach Primärverpflichtete binnen drei Monaten nach Ablauf jedes Kalenderjahres rückwirkend gesamthaft an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilzunehmen haben, soweit sie Rücknahmeverpflichtungen nach Absatz 5, Ziffer 2, (die für gewerbliche Verpackungen alternativ zur Teilnahme an einem dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystem bestehen) nicht erfüllen. Zu einer derartigen Regelung (Paragraph 3, Absatz 9, VerpackV 1996) hat der VwGH ausgesprochen, dass sie keine Auswirkung auf Verjährungsfristen hat, weil sie keine Verlängerung der Möglichkeit der Setzung der primär gebotenen Maßnahmen darstellt, sondern eine weitere Verpflichtung, die für den Fall der Nichterbringung der vorgeschriebenen Nachweise schlagend wird vergleiche VwGH 20.5.2010, 2008/07/0083). Demgegenüber ergibt sich aus der in Paragraph 13 g, Absatz 6, AWG 2002 nachträglichen Systemteilnahme aber die Möglichkeit einer rückwirkenden Erfüllung der (primären) Teilnahmeverpflichtung. Somit ist das Delikt des Unterlassens der Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem für einen konkreten Zeitraum so lange nicht beendet, als keine (allenfalls nachträgliche) Teilnahme erfolgt, und die Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG beginnen erst zu diesem Zeitpunkt zu laufen.
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L12Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023