RS Vwgh 2023/6/1 Ra 2022/07/0186

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Veröffentlicht am 01.06.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §56
AWG 2002 §13g Abs2
AWG 2002 §13g Abs6
VerpackV 2014 §8 Abs1
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwRallg
  1. AWG 2002 § 13g heute
  2. AWG 2002 § 13g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 13g gültig von 11.12.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 13g gültig von 01.01.2015 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  1. AWG 2002 § 13g heute
  2. AWG 2002 § 13g gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  3. AWG 2002 § 13g gültig von 11.12.2021 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 200/2021
  4. AWG 2002 § 13g gültig von 01.01.2015 bis 10.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 193/2013
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Aus § 13g Abs. 6 AWG 2002 ergibt sich, dass eine nachträgliche Systemteilnahme zumindest nach einer Bestrafung grundsätzlich möglich (und verpflichtend) ist. Aus den Gesetzesmaterialien (2408 BlgNR 24. GP 7) ist abzuleiten, dass damit eine lückenlose Systemteilnahme sichergestellt und "Trittbrettfahrermassen" hintangehalten werden sollen. Diesbezüglich ist es nachvollziehbar, dass davon auszugehen ist, dass Haushaltsverpackungen bzw. Einweggeschirr von den Letztverbrauchern - unabhängig von der konkreten Systemteilnahme des betreffenden Primärverpflichteten - in die Haushaltssammlung für Verpackungen eingebracht werden. Die Zahlung der Teilnahmegebühr soll dabei einen Ausgleich zu den Kosten der Haushaltssammlung darstellen. Entrichtet der Verpflichtete keine Teilnahmegebühr, so werden diese Kosten der Sammlung und Verwertung von den korrekt teilnehmenden Unternehmen getragen, was eine Wettbewerbsverzerrung bewirkt. Aus diesen von den Gesetzesmaterialien gestützten Erwägungen ergibt sich, dass eine nachträgliche Systemteilnahme nicht nur möglich, sondern auch jederzeit erwünscht und geboten ist. Dies gilt auch ungeachtet dessen, dass § 13g Abs. 6 AWG 2002 an sich nur die nachträgliche Systemteilnahme nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens regelt und für diesen Fall eine zusätzliche Meldepflicht normiert.Aus Paragraph 13 g, Absatz 6, AWG 2002 ergibt sich, dass eine nachträgliche Systemteilnahme zumindest nach einer Bestrafung grundsätzlich möglich (und verpflichtend) ist. Aus den Gesetzesmaterialien (2408 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 7) ist abzuleiten, dass damit eine lückenlose Systemteilnahme sichergestellt und "Trittbrettfahrermassen" hintangehalten werden sollen. Diesbezüglich ist es nachvollziehbar, dass davon auszugehen ist, dass Haushaltsverpackungen bzw. Einweggeschirr von den Letztverbrauchern - unabhängig von der konkreten Systemteilnahme des betreffenden Primärverpflichteten - in die Haushaltssammlung für Verpackungen eingebracht werden. Die Zahlung der Teilnahmegebühr soll dabei einen Ausgleich zu den Kosten der Haushaltssammlung darstellen. Entrichtet der Verpflichtete keine Teilnahmegebühr, so werden diese Kosten der Sammlung und Verwertung von den korrekt teilnehmenden Unternehmen getragen, was eine Wettbewerbsverzerrung bewirkt. Aus diesen von den Gesetzesmaterialien gestützten Erwägungen ergibt sich, dass eine nachträgliche Systemteilnahme nicht nur möglich, sondern auch jederzeit erwünscht und geboten ist. Dies gilt auch ungeachtet dessen, dass Paragraph 13 g, Absatz 6, AWG 2002 an sich nur die nachträgliche Systemteilnahme nach dem rechtskräftigen Abschluss eines Strafverfahrens regelt und für diesen Fall eine zusätzliche Meldepflicht normiert.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L11

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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