Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56Rechtssatz
Betreffend die Verpflichtung zur Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem nach § 8 Abs. 1 (allenfalls iVm § 18) VerpackV 2014 in Konkretisierung von § 13g Abs. 2 bzw. § 13i AWG 2002 ist festzuhalten, dass es sich bei Sammel- und Verwertungssystemen um Einrichtungen handelt, die in den §§ 29 ff AWG 2002 näher geregelt und jeweils durch die zuständige Bundesministerin genehmigt sind, wobei die Teilnahme als einem solchen System ("Systemteilnahme") jedenfalls den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages erfordert (vgl. den Kontrahierungszwang für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme nach § 32 Abs. 2 AWG 2002 und die Festlegung einer Frist für den Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme in § 8 Abs. 1 VerpackV 2014). Betreffend den Zeitpunkt für die Erfüllung dieser Pflicht bestimmt § 8 Abs. 1 zweiter Satz VerpackV 2014 zunächst, dass der Primärverpflichtete binnen zwei Monaten, nachdem er Haushaltsverpackungen (bzw. Einweggeschirr -und besteck) erstmalig in Verkehr gesetzt hat, einen Vertrag über die Teilnahme abzuschließen hat. Für die Frage, ob es sich bei der Nichtteilnahme um ein Dauerdelikt handelt (und wann dessen Begehung endet) ist daher zu klären, ob die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem auch für bereits vergangene Zeiträume (also nachträglich) möglich und geboten ist.Betreffend die Verpflichtung zur Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem nach Paragraph 8, Absatz eins, (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 18,) VerpackV 2014 in Konkretisierung von Paragraph 13 g, Absatz 2, bzw. Paragraph 13 i, AWG 2002 ist festzuhalten, dass es sich bei Sammel- und Verwertungssystemen um Einrichtungen handelt, die in den Paragraphen 29, ff AWG 2002 näher geregelt und jeweils durch die zuständige Bundesministerin genehmigt sind, wobei die Teilnahme als einem solchen System ("Systemteilnahme") jedenfalls den Abschluss eines zivilrechtlichen Vertrages erfordert vergleiche den Kontrahierungszwang für haushaltsnahe Sammel- und Verwertungssysteme nach Paragraph 32, Absatz 2, AWG 2002 und die Festlegung einer Frist für den Abschluss eines Vertrages über die Teilnahme in Paragraph 8, Absatz eins, VerpackV 2014). Betreffend den Zeitpunkt für die Erfüllung dieser Pflicht bestimmt Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz VerpackV 2014 zunächst, dass der Primärverpflichtete binnen zwei Monaten, nachdem er Haushaltsverpackungen (bzw. Einweggeschirr -und besteck) erstmalig in Verkehr gesetzt hat, einen Vertrag über die Teilnahme abzuschließen hat. Für die Frage, ob es sich bei der Nichtteilnahme um ein Dauerdelikt handelt (und wann dessen Begehung endet) ist daher zu klären, ob die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem auch für bereits vergangene Zeiträume (also nachträglich) möglich und geboten ist.
Schlagworte
Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L10Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023