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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §81 Abs1Rechtssatz
Zur Verpflichtung der Meldung der in Verkehr gesetzten Masse an Verpackungen spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr besteht bereits Judikatur des VwGH zu § 3 Abs. 4 VerpackV 1996. Demnach folgt aus § 81 Abs. 1 zweiter Satz AWG 2002, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der 3-Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung (vgl. VwGH 27.6.2013, 2009/07/0138; VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162). Diese Rechtsprechung kann auf die insoweit vergleichbare Verpflichtung nach § 10 Abs. 2 VerpackV 2014 übertragen werden.Zur Verpflichtung der Meldung der in Verkehr gesetzten Masse an Verpackungen spätestens drei Monate nach Ablauf jedes Kalenderjahres für das vorangegangene Kalenderjahr besteht bereits Judikatur des VwGH zu Paragraph 3, Absatz 4, VerpackV 1996. Demnach folgt aus Paragraph 81, Absatz eins, zweiter Satz AWG 2002, dass eine Meldung auch nach dem Ablauf der 3-Monats-Frist möglich (und erwünscht) ist. Der Lauf der Verjährungsfrist beginnt diesfalls erst mit dem Erbringen der nachträglichen Meldung vergleiche VwGH 27.6.2013, 2009/07/0138; VwGH 20.5.2010, 2008/07/0162). Diese Rechtsprechung kann auf die insoweit vergleichbare Verpflichtung nach Paragraph 10, Absatz 2, VerpackV 2014 übertragen werden.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L07Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023