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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §22Rechtssatz
§ 31 Abs. 1 VStG stellt im Fall eines Dauerdelikts - also insbesondere bei Pönalisierung des Aufrechterhaltens eines rechtswidrigen Zustandes - auf jenen Zeitpunkt ab, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Verjährung eines Dauerdelikts kann nicht eingetreten sein, wenn der rechtswidrige Zustand bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch aufrecht war (vgl. VwGH 24.3.2011, 2009/07/0153). Wenn also in einem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis das Ende des verfolgten Tatzeitraums eines Dauerdelikts mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgelegt wird, das strafbare Verhalten jedoch tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt geendet hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfristen nach § 31 Abs. 1 und 2 VStG erst mit diesem späteren Zeitpunkt. Dauert das strafbare Verhalten weiter an, so haben sie noch nicht zu laufen begonnen, sodass eine Verjährung nicht eingetreten sein kann.Paragraph 31, Absatz eins, VStG stellt im Fall eines Dauerdelikts - also insbesondere bei Pönalisierung des Aufrechterhaltens eines rechtswidrigen Zustandes - auf jenen Zeitpunkt ab, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat. Die Verjährung eines Dauerdelikts kann nicht eingetreten sein, wenn der rechtswidrige Zustand bei Erlassung der angefochtenen Entscheidung noch aufrecht war vergleiche VwGH 24.3.2011, 2009/07/0153). Wenn also in einem verwaltungsbehördlichen Straferkenntnis das Ende des verfolgten Tatzeitraums eines Dauerdelikts mit einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt festgelegt wird, das strafbare Verhalten jedoch tatsächlich erst zu einem späteren Zeitpunkt geendet hat, so beginnt der Lauf der Verjährungsfristen nach Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG erst mit diesem späteren Zeitpunkt. Dauert das strafbare Verhalten weiter an, so haben sie noch nicht zu laufen begonnen, sodass eine Verjährung nicht eingetreten sein kann.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L06Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023