RS Vwgh 2023/6/1 Ra 2022/07/0186

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.06.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §22
VStG §24
VStG §44a Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50
  1. VStG § 24 heute
  2. VStG § 24 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. VStG § 24 gültig von 01.01.2014 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VStG § 24 gültig von 26.03.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2009
  5. VStG § 24 gültig von 20.04.2002 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  6. VStG § 24 gültig von 01.01.1999 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. VStG § 24 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 620/1995
  8. VStG § 24 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, dass Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" iSd. (nunmehr) § 50 VwGVG 2014, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum ist (vgl. VwGH 29.1.1991, 90/04/0211, und 3.9.1996, 96/04/0080; VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Die Ausdehnung des Tatzeitraums durch das VwG ist keine (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd. § 50 VwGVG 2014, wozu das VwG nicht berechtigt ist (vgl. VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 21.4.2021, Ra 2020/02/0252). Dem VwG ist es somit verwehrt, den Tatvorwurf und damit die Bestrafung über den von der Behörde ausdrücklich festgelegten Tatzeitraum hinaus auszudehnen, dies unabhängig davon, ob diese - gemessen an ihren Sachverhaltsfeststellungen - allenfalls ein zu frühes Tatzeitende angenommen hat.Aus der Anführung eines Tatzeitraumes im Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich unabhängig von der mit der Bestrafung verbundenen weiteren (Erfassungs-)Wirkung, dass Abspruchsgegenstand, und somit auch "Sache" iSd. (nunmehr) Paragraph 50, VwGVG 2014, ausschließlich die Tatbegehung in diesem Zeitraum ist vergleiche VwGH 29.1.1991, 90/04/0211, und 3.9.1996, 96/04/0080; VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018). Die Ausdehnung des Tatzeitraums durch das VwG ist keine (grundsätzlich zulässige) Präzisierung der rechtlichen Grundlage der Bestrafung, sondern eine unzulässige Erweiterung des Tatvorwurfs und der Sache des Verfahrens iSd. Paragraph 50, VwGVG 2014, wozu das VwG nicht berechtigt ist vergleiche VwGH 5.11.2014, Ra 2014/09/0018; 21.4.2021, Ra 2020/02/0252). Dem VwG ist es somit verwehrt, den Tatvorwurf und damit die Bestrafung über den von der Behörde ausdrücklich festgelegten Tatzeitraum hinaus auszudehnen, dies unabhängig davon, ob diese - gemessen an ihren Sachverhaltsfeststellungen - allenfalls ein zu frühes Tatzeitende angenommen hat.

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L05

Im RIS seit

27.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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