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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
VStG §22 Abs1Rechtssatz
In dem Umstand, dass einem Beschuldigten in einem Straferkenntnis nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden (vgl. VwGH 19.6.2010, 2010/09/0149).In dem Umstand, dass einem Beschuldigten in einem Straferkenntnis nicht der gesamte allenfalls in Betracht kommende Tatzeitraum zur Last gelegt wurde, kann keine Rechtsverletzung erblickt werden vergleiche VwGH 19.6.2010, 2010/09/0149).
Schlagworte
"Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatzeit Dauerdelikt Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070186.L03Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023