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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Die für die Wasseranlage zuständige Wasserrechtsbehörde hat die Bauaufsicht mittels eines Bescheides nach § 120 Abs. 1 WRG 1959 zu bestellen. § 120 Abs. 2 WRG 1959 umschreibt inhaltlich die Aufgaben der wasserrechtlichen Bauaufsicht, die sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides erstreckt. Unter diesen einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides ist im Zusammenhang mit der als Hauptaufgabe definierten Kontrolle der technischen Ausführung der Bauarbeiten zu verstehen, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht die Einhaltung der im Zusammenhang mit der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten stehenden Bedingungen des Bewilligungsbescheides zu überprüfen hat (vgl. VwGH 18.11.2010, 2010/07/0097). In dieser Funktion ist das Bauaufsichtsorgan Hilfsorgan der (Wasserrechts)Behörde (vgl. VwGH 24.2.2005, 2004/07/0030).Die für die Wasseranlage zuständige Wasserrechtsbehörde hat die Bauaufsicht mittels eines Bescheides nach Paragraph 120, Absatz eins, WRG 1959 zu bestellen. Paragraph 120, Absatz 2, WRG 1959 umschreibt inhaltlich die Aufgaben der wasserrechtlichen Bauaufsicht, die sich auf die fach- und vorschriftsgemäße Ausführung der Bauarbeiten und auf die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides erstreckt. Unter diesen einschlägigen Bedingungen des Bewilligungsbescheides ist im Zusammenhang mit der als Hauptaufgabe definierten Kontrolle der technischen Ausführung der Bauarbeiten zu verstehen, dass die wasserrechtliche Bauaufsicht die Einhaltung der im Zusammenhang mit der fach- und vorschriftsgemäßen Ausführung der Bauarbeiten stehenden Bedingungen des Bewilligungsbescheides zu überprüfen hat vergleiche VwGH 18.11.2010, 2010/07/0097). In dieser Funktion ist das Bauaufsichtsorgan Hilfsorgan der (Wasserrechts)Behörde vergleiche VwGH 24.2.2005, 2004/07/0030).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070042.L05Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023