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L10017 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt TirolNorm
B-VG Art116 Abs2Rechtssatz
Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden (vgl. dazu Art. 116 Abs. 2 B-VG), nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die Verwaltungsvorschriften (Art. VI Abs. 2 EGVG) einzuhalten (vgl. VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135). Der Revisionswerber vertritt als Bürgermeister gemäß § 55 Abs. 1 Tir GdO 2001 die Gemeinde nach außen. In diesem Sinne ist er grundsätzlich (vgl. § 9 Abs. 1 VStG) für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Einhaltung von Bescheidauflagen, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl. VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135; VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152).Gemeinden sind, sofern sie im Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung tätig werden vergleiche dazu Artikel 116, Absatz 2, B-VG), nicht anders als juristische Personen des Privatrechts verpflichtet, die Verwaltungsvorschriften (Artikel römisch sechs, Absatz 2, EGVG) einzuhalten vergleiche VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135). Der Revisionswerber vertritt als Bürgermeister gemäß Paragraph 55, Absatz eins, Tir GdO 2001 die Gemeinde nach außen. In diesem Sinne ist er grundsätzlich vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, VStG) für die Einhaltung der der Gemeinde obliegenden Verpflichtungen, wie auch die Einhaltung von Bescheidauflagen, verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich vergleiche VwGH 25.3.2004, 2001/07/0135; VwGH 22.6.2011, 2009/04/0152).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070042.L02Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023