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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Nach der klaren gesetzlichen Regelung des § 137 Abs. 2 Z 1 WRG 1959 wird nicht nur eine nach § 9 Abs. 1 oder 2 bewilligungspflichtige Wasserbenutzung unter Strafe gestellt, sondern auch u.a. bereits die Errichtung von einer solchen Benutzung dienenden bewilligungspflichtigen Anlagen. Die Anlagenerrichtung geht schon logisch der eigentlichen Wasserbenutzung zeitlich voraus und erfordert insofern eine erst in der Zukunft beabsichtigte Wasserbenutzung. Sollte eine Wasserbenutzung im Tatzeitraum tatsächlich nicht stattgefunden haben, so hat dies auf die Strafbarkeit des Errichters der Anlage keinen Einfluss, solange der konsenslose Zustand nicht beseitigt und damit der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird. Dass die betreffende Anlage zum Zwecke einer Benutzung des öffentlichen Gewässers errichtet wurde, bestreiten die revisionswerbenden Parteien nicht. Der Umstand, dass ihnen - zusätzlich zur Anlagenerrichtung - die Wasserbenutzung selbst nicht angelastet wird (etwa, weil eine solche zumindest im Tatzeitraum nicht stattgefunden habe), ist daher für die Strafbarkeit nach § 137 Abs. 2 Z 1 zweiter Tatbestand WRG 1959 ohne Bedeutung.Nach der klaren gesetzlichen Regelung des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, WRG 1959 wird nicht nur eine nach Paragraph 9, Absatz eins, oder 2 bewilligungspflichtige Wasserbenutzung unter Strafe gestellt, sondern auch u.a. bereits die Errichtung von einer solchen Benutzung dienenden bewilligungspflichtigen Anlagen. Die Anlagenerrichtung geht schon logisch der eigentlichen Wasserbenutzung zeitlich voraus und erfordert insofern eine erst in der Zukunft beabsichtigte Wasserbenutzung. Sollte eine Wasserbenutzung im Tatzeitraum tatsächlich nicht stattgefunden haben, so hat dies auf die Strafbarkeit des Errichters der Anlage keinen Einfluss, solange der konsenslose Zustand nicht beseitigt und damit der rechtswidrige Zustand aufrechterhalten wird. Dass die betreffende Anlage zum Zwecke einer Benutzung des öffentlichen Gewässers errichtet wurde, bestreiten die revisionswerbenden Parteien nicht. Der Umstand, dass ihnen - zusätzlich zur Anlagenerrichtung - die Wasserbenutzung selbst nicht angelastet wird (etwa, weil eine solche zumindest im Tatzeitraum nicht stattgefunden habe), ist daher für die Strafbarkeit nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer eins, zweiter Tatbestand WRG 1959 ohne Bedeutung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021070005.L03Im RIS seit
27.06.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023