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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AuslBG §18 Abs12Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/09/0061 B 2. Juni 2023 RS 1Stammrechtssatz
Die Anwendung des § 18 Abs. 12 AuslBG setzt u.a. voraus, dass der Ausländer zur Erbringung einer bloß vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen wird. Fehlt es jedoch bereits an dieser Voraussetzung, kommt es auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 18 Abs. 12 AuslBG nicht mehr an.Die Anwendung des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG setzt u.a. voraus, dass der Ausländer zur Erbringung einer bloß vorübergehenden Arbeitsleistung nach Österreich entsandt oder überlassen wird. Fehlt es jedoch bereits an dieser Voraussetzung, kommt es auf das Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 12, AuslBG nicht mehr an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090062.L01Im RIS seit
04.07.2023Zuletzt aktualisiert am
12.07.2023