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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs6 Z1Rechtssatz
Einer Gemeinde (als solcher) kommt, wenn sie nicht etwa als Abgabepflichtige (oder z.B. im Rahmen eines Zerlegungsverfahrens nach § 10 KommStG 1993) Partei des Verfahrens ist, gegen Entscheidungen des VwG im Zusammenhang mit einer Abgabenfestsetzung keine Revisionslegitimation zu (vgl. z.B. VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0029; 19.12.2017, Ra 2017/16/0151; 4.8.2020, Ro 2020/16/0029). Legitimiert zur Erhebung einer Revision wäre im vorliegenden Fall lediglich die vor dem VwG belangte Behörde, also der Gemeinderat der Stadtgemeinde.Einer Gemeinde (als solcher) kommt, wenn sie nicht etwa als Abgabepflichtige (oder z.B. im Rahmen eines Zerlegungsverfahrens nach Paragraph 10, KommStG 1993) Partei des Verfahrens ist, gegen Entscheidungen des VwG im Zusammenhang mit einer Abgabenfestsetzung keine Revisionslegitimation zu vergleiche z.B. VwGH 1.9.2015, Ro 2014/15/0029; 19.12.2017, Ra 2017/16/0151; 4.8.2020, Ro 2020/16/0029). Legitimiert zur Erhebung einer Revision wäre im vorliegenden Fall lediglich die vor dem VwG belangte Behörde, also der Gemeinderat der Stadtgemeinde.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130039.L01Im RIS seit
04.07.2023Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023