Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §83Rechtssatz
Die Kündigung oder der Widerruf einer Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn dies der Behörde mitgeteilt wird (vgl. VwGH 29.6.2016, 2013/15/0245, mwN).Die Kündigung oder der Widerruf einer Vollmacht wird der Behörde gegenüber erst wirksam, wenn dies der Behörde mitgeteilt wird vergleiche VwGH 29.6.2016, 2013/15/0245, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130019.L02Im RIS seit
04.07.2023Zuletzt aktualisiert am
08.08.2023