Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §209 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2020/13/0055 B 27. August 2020 RS 1 (hier nur der letzte Satz)Stammrechtssatz
Abgabenbehördliche Prüfungen stellen die Verjährungsfrist verlängernde Amtshandlungen dar (zB. VwGH 24. 4. 2013, 2010/17/0242). Eine solche Amtshandlung ist auch eine Schlussbesprechung (VwGH 2.8.2000, 97/13/0196 bis 0198) und ein Prüfungsbericht (VwGH 4.6.2009, 2006/13/0076). Die Verjährung wird auch durch an den Abgabepflichtigen gerichtete Vorhalte, Anfragen und Aufforderungen zur Vorlage von Unterlagen und Beweismitteln unterbrochen.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Verjährung im öffentlichen Recht VwRallg6/6European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021160067.L03Im RIS seit
06.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023