RS Vwgh 2023/6/10 Ra 2023/03/0038

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Veröffentlicht am 10.06.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
VStG §5 Abs1

Rechtssatz

Bei der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 Abs. 1 LuftfahrtG 1958 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG (vgl. VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), weswegen der Revisionswerber von sich aus initiativ glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft (vgl. etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN).Bei der Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, LuftfahrtG 1958 handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG vergleiche VwGH 22.10.2012, 2010/03/0065), weswegen der Revisionswerber von sich aus initiativ glaubhaft zu machen hat, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft vergleiche etwa VwGH 19.12.2022, Ra 2021/03/0146, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030038.L03

Im RIS seit

10.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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