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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ApG 1907 §10 Abs2Beachte
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2007/10/0029 E 21. Mai 2008 VwSlg 17458 A/2008 RS 8 (hier ohne den ersten Satz)Stammrechtssatz
Das Gesetz kennt keine Unterscheidung der Wohnbevölkerung in verschiedene Arten ständiger Einwohner. Es liegt dem Gesetz daher auch nicht zu Grunde, dass in Ansehung von Personen, die zwar im Versorgungsgebiet ständig wohnen, dieses Gebiet aber - etwa als Ein- oder Mehrtagespendler - auch vorübergehend verlassen, im Einzelfall geprüft werden müsste, in welchem Ausmaß sie für eine öffentliche Apotheke bedarfsbegründend wirken. Vielmehr sind diese Einwohner - deren Eigenschaft als "ständige Einwohner" nicht zweifelhaft ist - der Bedarfsbeurteilung ohne weitere Prüfung als "zu versorgende Personen" zu Grunde zu legen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023100322.L01Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
20.07.2023