RS Vwgh 2023/6/12 Ra 2023/06/0086

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §7 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §6
  1. AVG § 7 heute
  2. AVG § 7 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 7 gültig von 01.01.2008 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  4. AVG § 7 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Dass eine Richterin im Zusammenhang mit anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits mit der Angelegenheit des Revisionswerbers zu tun hatte, stellt für sich betrachtet keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar (vgl. VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013; 30.4.2019, Ra 2017/04/0145); dies auch dann nicht, wenn die vorangehenden Verfahren in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen (vgl. etwa VwGH 31.3.2016, Ro 2015/07/0038).Dass eine Richterin im Zusammenhang mit anderen verwaltungsgerichtlichen Verfahren bereits mit der Angelegenheit des Revisionswerbers zu tun hatte, stellt für sich betrachtet keinen besonderen Grund für die Annahme einer Befangenheit dar vergleiche VwGH 26.2.2015, Ra 2015/07/0013; 30.4.2019, Ra 2017/04/0145); dies auch dann nicht, wenn die vorangehenden Verfahren in einem gewissen sachlichen Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren stehen vergleiche etwa VwGH 31.3.2016, Ro 2015/07/0038).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060086.L03

Im RIS seit

06.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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