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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §45 Abs1 Z1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2017/03/0003 B 17. Jänner 2018 RS 2Stammrechtssatz
Von einem "Erschleichen" der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist (vgl. zum Ganzen VwGH 27.1.2015, Ro 2014/11/0023, 22.3.2012, 2011/07/0228, 19.11.2009, 2009/07/0127, und 8.11.1995, 93/12/0276).Von einem "Erschleichen" der Entscheidung kann nur dann gesprochen werden, wenn diese seitens der Partei durch eine verpönte Einflussnahme auf die Entscheidungsfindung veranlasst wurde, wenn also die Entscheidung derart zustande gekommen ist, dass von der Partei objektiv unrichtige Angaben von wesentlicher Bedeutung mit Irreführungsabsicht gemacht und diese Angaben dann der Entscheidung zugrunde gelegt worden sind, wobei das Verschweigen wesentlicher Umstände dem Vorbringen unrichtiger Angaben gleichzusetzen ist vergleiche zum Ganzen VwGH 27.1.2015, Ro 2014/11/0023, 22.3.2012, 2011/07/0228, 19.11.2009, 2009/07/0127, und 8.11.1995, 93/12/0276).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060074.L04Im RIS seit
13.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023