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14/01 VerwaltungsorganisationRechtssatz
Die revisionswerbende Umweltorganisation kann durch die (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens jedenfalls nicht in den ihr gemäß § 19 Abs. 10 UVPG 2000 eingeräumten Rechten, nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, beeinträchtigt sein.Die revisionswerbende Umweltorganisation kann durch die (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens jedenfalls nicht in den ihr gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000 eingeräumten Rechten, nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, beeinträchtigt sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060074.L03Im RIS seit
13.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023