RS Vwgh 2023/6/12 Ra 2023/06/0074

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2023
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs10
VwGVG 2014 §32
VwGVG 2014 §32 Abs4

Rechtssatz

Die revisionswerbende Umweltorganisation kann durch die (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens jedenfalls nicht in den ihr gemäß § 19 Abs. 10 UVPG 2000 eingeräumten Rechten, nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, beeinträchtigt sein.Die revisionswerbende Umweltorganisation kann durch die (Nicht-)Beiziehung weiterer Parteien des wiederaufzunehmenden Verfahrens jedenfalls nicht in den ihr gemäß Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000 eingeräumten Rechten, nämlich die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften im Verfahren geltend zu machen, beeinträchtigt sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060074.L03

Im RIS seit

13.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten