RS Vwgh 2023/6/12 Ra 2021/17/0002

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.06.2023
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

GSpG 1989 §2 Abs4
GSpG 1989 §4
GSpG 1989 §52 Abs1 Z1
VStG §44a Z1
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2021/17/0018 E 13. Dezember 2021 RS 1 (hier nur vierter bis sechster Satz)

Stammrechtssatz

Der Begriff "verbotene Ausspielung" wird in § 2 Abs. 4 GSpG 1989 näher bestimmt. Demnach sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG 1989 nicht erteilt wurde und die auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG 1989 ausgenommen sind. Nur wenn diese beiden (Negativ-)Bedingungen erfüllt sind, ist von verbotenen Ausspielungen iSd. GSpG 1989 auszugehen. Daraus folgt, dass der Vorwurf, verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht zu haben, jedenfalls auch den Vorwurf enthält, dass dem Beschuldigten keine Konzession oder Bewilligung für diese Ausspielungen erteilt worden ist und dass diese Ausspielungen auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG 1989 ausgenommen sind. Es ist daher bei der Umschreibung der Tat im Straferkenntnis nicht erforderlich, das Vorliegen dieser beiden in § 2 Abs. 4 GSpG 1989 genannten Voraussetzungen ausdrücklich anzuführen, zumal die Beschuldigte im Strafverfahren auch nicht behauptet hat, dass eine dieser Voraussetzungen nicht vorgelegen wäre (vgl. VwGH 21.5.2003, 2000/09/0105). Dem VwG wäre auch freigestanden, die von ihm als fehlend erachteten Angaben (bei denen es sich im Wesentlichen nur um die Wiedergabe der verba legalia des § 2 Abs. 4 GSpG 1989 handelt) zu Zwecken der Klarstellung zu ergänzen. Von einer Vermischung von richterlicher Funktion und Anklagefunktion kann dabei nicht die Rede sein. Indem das VwG das bekämpfte Straferkenntnis mit der alleinigen Begründung aufgehoben hat, dass dessen Spruch keine Aussagen dahingehend enthalte, dass für die vorliegenden verbotenen Ausspielungen keine Konzession und keine Bewilligung nach dem GSpG 1989 erteilt worden seien und dass diese auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß § 4 GSpG 1989 ausgenommen seien, hat es die Rechtslage verkannt und sein Erkenntnnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.Der Begriff "verbotene Ausspielung" wird in Paragraph 2, Absatz 4, GSpG 1989 näher bestimmt. Demnach sind verbotene Ausspielungen solche Ausspielungen, für die eine Konzession oder Bewilligung nach dem GSpG 1989 nicht erteilt wurde und die auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG 1989 ausgenommen sind. Nur wenn diese beiden (Negativ-)Bedingungen erfüllt sind, ist von verbotenen Ausspielungen iSd. GSpG 1989 auszugehen. Daraus folgt, dass der Vorwurf, verbotene Ausspielungen zugänglich gemacht zu haben, jedenfalls auch den Vorwurf enthält, dass dem Beschuldigten keine Konzession oder Bewilligung für diese Ausspielungen erteilt worden ist und dass diese Ausspielungen auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG 1989 ausgenommen sind. Es ist daher bei der Umschreibung der Tat im Straferkenntnis nicht erforderlich, das Vorliegen dieser beiden in Paragraph 2, Absatz 4, GSpG 1989 genannten Voraussetzungen ausdrücklich anzuführen, zumal die Beschuldigte im Strafverfahren auch nicht behauptet hat, dass eine dieser Voraussetzungen nicht vorgelegen wäre vergleiche VwGH 21.5.2003, 2000/09/0105). Dem VwG wäre auch freigestanden, die von ihm als fehlend erachteten Angaben (bei denen es sich im Wesentlichen nur um die Wiedergabe der verba legalia des Paragraph 2, Absatz 4, GSpG 1989 handelt) zu Zwecken der Klarstellung zu ergänzen. Von einer Vermischung von richterlicher Funktion und Anklagefunktion kann dabei nicht die Rede sein. Indem das VwG das bekämpfte Straferkenntnis mit der alleinigen Begründung aufgehoben hat, dass dessen Spruch keine Aussagen dahingehend enthalte, dass für die vorliegenden verbotenen Ausspielungen keine Konzession und keine Bewilligung nach dem GSpG 1989 erteilt worden seien und dass diese auch nicht vom Glücksspielmonopol des Bundes gemäß Paragraph 4, GSpG 1989 ausgenommen seien, hat es die Rechtslage verkannt und sein Erkenntnnis mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete "Die als erwiesen angenommene Tat" Begriff Tatbild Beschreibung (siehe auch Umfang der Konkretisierung)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021170002.L02

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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