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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Rechtssatz
Schon aus dem Wortlaut des § 21 Abs. 4 FHStG 1993 ist klar ersichtlich, dass diese Bestimmung ausschließlich die Führung von akademischen Graden regelt. In dieser Übergangsbestimmung ist normiert, dass anstelle des nach alter Rechtslage verliehenen akademischen Grades der in der neuen Fassung festgelegte akademische Grad geführt werden darf. Dasselbe gilt für die (Nachfolge-)Bestimmung des § 27 Abs. 4 FHG 1993. Die Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" ("Dipl.-HTL-Ing.") stellt als solche keinen akademischen Grad dar, auch wenn sie mit den Titeln, die aufgrund einer Hochschulausbildung verliehen werden können, vergleichbar sein sollte (vgl. § 14 IngG 1990 idF. der Novelle BGBl. Nr. 512/1994 und die zugehörigen Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle, RV 1612 BlgNR 18. GP, 3). § 21 Abs. 4 FHStG 1993 idF BGBl I Nr. 110/2003 findet daher von vornherein keine Anwendung auf zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" Berechtigte, weil es sich dabei nicht um einen akademischen Grad im Sinn dieser Bestimmung handelt (vgl. dazu auch § 20 IngG 1990 bzw. § 12 Z 3 Ingenieurgesetz 2017).Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 21, Absatz 4, FHStG 1993 ist klar ersichtlich, dass diese Bestimmung ausschließlich die Führung von akademischen Graden regelt. In dieser Übergangsbestimmung ist normiert, dass anstelle des nach alter Rechtslage verliehenen akademischen Grades der in der neuen Fassung festgelegte akademische Grad geführt werden darf. Dasselbe gilt für die (Nachfolge-)Bestimmung des Paragraph 27, Absatz 4, FHG 1993. Die Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" ("Dipl.-HTL-Ing.") stellt als solche keinen akademischen Grad dar, auch wenn sie mit den Titeln, die aufgrund einer Hochschulausbildung verliehen werden können, vergleichbar sein sollte vergleiche Paragraph 14, IngG 1990 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Nr. 512 aus 1994, und die zugehörigen Gesetzesmaterialien zu dieser Novelle, Regierungsvorlage 1612 BlgNR 18. GP, 3). Paragraph 21, Absatz 4, FHStG 1993 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2003, findet daher von vornherein keine Anwendung auf zur Führung der Bezeichnung "Diplom-HTL-Ingenieur" Berechtigte, weil es sich dabei nicht um einen akademischen Grad im Sinn dieser Bestimmung handelt vergleiche dazu auch Paragraph 20, IngG 1990 bzw. Paragraph 12, Ziffer 3, Ingenieurgesetz 2017).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100184.L01Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023