Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37Rechtssatz
Die Frage, wie ein durchschnittlicher Bieter die angefochtene Ausschreibung hätte verstehen müssen, ist nicht Teil der Feststellungen, sondern betrifft die rechtliche Beurteilung.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1 Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040077.L03Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
10.03.2025