RS Vwgh 2023/6/12 Ra 2020/04/0077

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Veröffentlicht am 12.06.2023
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97 Öffentliches Auftragswesen

Rechtssatz

Die Festlegung des Gegenstandes der dem vergaberechtlichen Vorgang jeweils zugrundeliegenden Beschaffung obliegt dem öffentlichen Aufraggeber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020040077.L02

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2025
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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