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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §21 Abs1 Z4Rechtssatz
Kommt der Bürgermeisterin im gegenständlichen Revisionsverfahren vor dem VwGH eine Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zu, vermag der Umstand, dass sie in der Verfügung des LVwG aufgefordert wurde, binnen einer näher genannten Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen, weder ihre rechtliche Stellung als mitbeteiligte Partei noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen (vgl. sinngemäß VwGH 22.3.2023, Ra 2023/09/0001, mwN).Kommt der Bürgermeisterin im gegenständlichen Revisionsverfahren vor dem VwGH eine Stellung als mitbeteiligte Partei nicht zu, vermag der Umstand, dass sie in der Verfügung des LVwG aufgefordert wurde, binnen einer näher genannten Frist eine Revisionsbeantwortung einzubringen, weder ihre rechtliche Stellung als mitbeteiligte Partei noch einen Anspruch auf Aufwandersatz zu begründen vergleiche sinngemäß VwGH 22.3.2023, Ra 2023/09/0001, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2020060008.J01Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023