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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VStG §19Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 92/18/0082 E 29. Juni 1992 RS 2 (hier nur bis zum Strichpunkt)Stammrechtssatz
Ist seit dem ersten Rechtsgang zwischenzeitlich eine Tilgung
verschiedener Vorstrafen eingetreten, so dürfen diese bei der
Strafbemessung im zweiten Rechtsgang nicht mehr berücksichtigt
werden (Hinweis E 21.2.1990, 89/03/0113); dies bedeutet
allerdings keine Verpflichtung der Beh, im Hinblick auf die
"Reduktion" der Vorstrafen die Herabsetzung der verhängten
Strafen in einem bestimmten Verhältnis vorzunehmen. Für die
Rechtmäßigkeit der Strafbemessung ist vielmehr nur
entscheidend, ob die Beh das ihr eingeräumte Ermessen
überschritten hat oder nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160033.L04Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
13.07.2023