RS Vwgh 2023/6/13 Ra 2022/16/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2023
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 92/18/0082 E 29. Juni 1992 RS 2 (hier nur bis zum Strichpunkt)

Stammrechtssatz

Ist seit dem ersten Rechtsgang zwischenzeitlich eine Tilgung

verschiedener Vorstrafen eingetreten, so dürfen diese bei der

Strafbemessung im zweiten Rechtsgang nicht mehr berücksichtigt

werden (Hinweis E 21.2.1990, 89/03/0113); dies bedeutet

allerdings keine Verpflichtung der Beh, im Hinblick auf die

"Reduktion" der Vorstrafen die Herabsetzung der verhängten

Strafen in einem bestimmten Verhältnis vorzunehmen. Für die

Rechtmäßigkeit der Strafbemessung ist vielmehr nur

entscheidend, ob die Beh das ihr eingeräumte Ermessen

überschritten hat oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160033.L04

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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