RS Vwgh 2023/6/13 Ra 2022/16/0033

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VStG §19
VStG §55 Abs1
VStG §55 Abs2
VwGVG 2014 §28

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 90/19/0586 E 15. April 1991 RS 1 (hier auch in Bezug auf das VwG)

Stammrechtssatz

Die Berufungsbehörde hat allenfalls auch erst während des

Berufungsverfahrens eingetretene Umstände bei der

Strafbemessung wahrzunehmen (Hinweis E 12.2.1982, 81/04/0100).

Dies gilt auch für den Ablauf der Tilgungsfrist hinsichtlich

einer Vorstrafe (Hinweis E 9.1.1978, 2035/77).

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Vorstrafen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Beachtung einer Änderung der Rechtslage sowie neuer Tatsachen und Beweise

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160033.L02

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

13.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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