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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Rechtssatz
Bei der Species des Fischotters (Lutra lutra) handelt es sich um eine in Anhang IV der FFH-RL angeführte "streng zu schützende" Tierart von gemeinschaftlichem Interesse. Für eine derartige Tierart sieht Art. 12 FFH-RL ein von den Mitgliedstaaten einzuführendes - näher bestimmtes - "strenges Schutzsystem" vor, von dem die Mitgliedstaaten nur unter den Voraussetzungen des Art. 16 Abs. 1 FFH-RL "abweichen" dürfen. Die in Art. 16 Abs. 1 FFH-RL formulierten Voraussetzungen finden sich im Wesentlichen in der Verordnungsermächtigung des § 20 Abs. 6 NÖ NatSchG 2000 wieder, welche der in Rede stehenden NÖ Fischotter-Verordnung zugrunde liegt; nur unter diesen Voraussetzungen "kann" die Landesregierung nach dieser Bestimmung "Ausnahmen von den Verboten nach § 18 Abs. 4 [NÖ NatSchG 2000] für einzelne Tier- und Pflanzenarten zulassen". Dem entsprechend stützt sich die belangte Behörde (NÖ Landesregierung) in der Promulgationsklausel der gegenständlichen Verordnung (ausdrücklich) auf § 20 Abs. 6 NÖ NatSchG 2000. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht zweifelhaft, dass die NÖ Fischotter-Verordnung in Umsetzung des Unionsumweltrechtes, nämlich des Unions-Artenschutzrechtes nach den genannten Bestimmungen der FFH-RL, ergangen ist. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag haben zwei anerkannte Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 7 UVPG 2000, eine Beeinträchtigung von Unionsumweltrecht durch die gegenständliche NÖ Fischotter-Verordnung behauptet und dazu (umfangreich) inhaltliches Vorbringen erstattet. Dieser Antrag zielt auf die inhaltliche Überprüfung der geltenden Verordnung anhand der Vorgaben des Unionsumweltrechtes, namentlich der FFH-RL, durch die belangte Behörde ab; diese, die NÖ Landesregierung, ist zufolge der Verordnungsermächtigung des § 20 Abs. 6 NÖ NatSchG 2000 zur jederzeitigen Abänderung oder Aufhebung der NÖ Fischotter-Verordnung befugt. (Für das VwG hingegen gilt Art. 135 Abs. 4 iVm Art. 89 Abs. 1 B-VG.) Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - richtig erkennend, dass Sache des von ihm zu erledigenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung der bereits von der belangten Behörde ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages war - diese Zurückweisung durch Abweisung der Beschwerde der Umweltorganisationen; zur Begründung berief sich das VwG auf die Kompetenz des VfGH gemäß Art. 139 B-VG zur Prüfung von Verordnungen auf deren Gesetzmäßigkeit. Diese Begründung greift allerdings insofern zu kurz, als der VfGH in seiner (bisherigen) Rechtsprechung anerkannten Umweltorganisationen keine Parteistellung im Verfahren nach Art. 139 B-VG und damit keine Antragslegitimation zuerkennt (vgl. VfGH 14.12.2016, V 134/2015, sowie 14.12.2016, V 87/2014).Bei der Species des Fischotters (Lutra lutra) handelt es sich um eine in Anhang römisch vier der FFH-RL angeführte "streng zu schützende" Tierart von gemeinschaftlichem Interesse. Für eine derartige Tierart sieht Artikel 12, FFH-RL ein von den Mitgliedstaaten einzuführendes - näher bestimmtes - "strenges Schutzsystem" vor, von dem die Mitgliedstaaten nur unter den Voraussetzungen des Artikel 16, Absatz eins, FFH-RL "abweichen" dürfen. Die in Artikel 16, Absatz eins, FFH-RL formulierten Voraussetzungen finden sich im Wesentlichen in der Verordnungsermächtigung des Paragraph 20, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 wieder, welche der in Rede stehenden NÖ Fischotter-Verordnung zugrunde liegt; nur unter diesen Voraussetzungen "kann" die Landesregierung nach dieser Bestimmung "Ausnahmen von den Verboten nach Paragraph 18, Absatz 4, [NÖ NatSchG 2000] für einzelne Tier- und Pflanzenarten zulassen". Dem entsprechend stützt sich die belangte Behörde (NÖ Landesregierung) in der Promulgationsklausel der gegenständlichen Verordnung (ausdrücklich) auf Paragraph 20, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000. Vor diesem rechtlichen Hintergrund ist es nicht zweifelhaft, dass die NÖ Fischotter-Verordnung in Umsetzung des Unionsumweltrechtes, nämlich des Unions-Artenschutzrechtes nach den genannten Bestimmungen der FFH-RL, ergangen ist. Mit dem verfahrenseinleitenden Antrag haben zwei anerkannte Umweltorganisationen gemäß Paragraph 19, Absatz 7, UVPG 2000, eine Beeinträchtigung von Unionsumweltrecht durch die gegenständliche NÖ Fischotter-Verordnung behauptet und dazu (umfangreich) inhaltliches Vorbringen erstattet. Dieser Antrag zielt auf die inhaltliche Überprüfung der geltenden Verordnung anhand der Vorgaben des Unionsumweltrechtes, namentlich der FFH-RL, durch die belangte Behörde ab; diese, die NÖ Landesregierung, ist zufolge der Verordnungsermächtigung des Paragraph 20, Absatz 6, NÖ NatSchG 2000 zur jederzeitigen Abänderung oder Aufhebung der NÖ Fischotter-Verordnung befugt. (Für das VwG hingegen gilt Artikel 135, Absatz 4, in Verbindung mit Artikel 89, Absatz eins, B-VG.) Mit dem angefochtenen Erkenntnis hat das Verwaltungsgericht - richtig erkennend, dass Sache des von ihm zu erledigenden Beschwerdeverfahrens ausschließlich die Überprüfung der bereits von der belangten Behörde ausgesprochenen Zurückweisung des Antrages war - diese Zurückweisung durch Abweisung der Beschwerde der Umweltorganisationen; zur Begründung berief sich das VwG auf die Kompetenz des VfGH gemäß Artikel 139, B-VG zur Prüfung von Verordnungen auf deren Gesetzmäßigkeit. Diese Begründung greift allerdings insofern zu kurz, als der VfGH in seiner (bisherigen) Rechtsprechung anerkannten Umweltorganisationen keine Parteistellung im Verfahren nach Artikel 139, B-VG und damit keine Antragslegitimation zuerkennt vergleiche VfGH 14.12.2016, römisch fünf 134/2015, sowie 14.12.2016, römisch fünf 87/2014).
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3 Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021100162.L02Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
14.12.2023