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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §279 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/16/0069 B 22. Oktober 2015 RS 3Stammrechtssatz
Die Änderungsbefugnis im Sinne des § 279 Abs. 1 BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, 2012/15/0161).Die Änderungsbefugnis im Sinne des Paragraph 279, Absatz eins, BAO - nach jeder Richtung - ist durch die Sache begrenzt. Sache ist die Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches erster Instanz gebildet hat vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom 25. April 2013, 2012/15/0161).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160118.L03Im RIS seit
21.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023