Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §279 Abs1Rechtssatz
Das VwG hat grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2019/16/0136, mwN). Bei der Festsetzung von Abgaben sind - nach dem allgemeinen Prinzip der Zeitbezogenheit der Abgaben - die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind (vgl. VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).Das VwG hat grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zu entscheiden, welche im Zeitpunkt seiner Entscheidung vorliegt vergleiche VwGH 15.10.2021, Ra 2019/16/0136, mwN). Bei der Festsetzung von Abgaben sind - nach dem allgemeinen Prinzip der Zeitbezogenheit der Abgaben - die materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft gestanden sind vergleiche VwGH 23.6.2021, Ra 2019/13/0111, mwN).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160118.L02Im RIS seit
21.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023