RS Vwgh 2023/6/13 Ra 2020/16/0117

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Veröffentlicht am 13.06.2023
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Index

L37167 Kanalabgabe Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8
BauO Tir 2018 §33 Abs1
KanalgebührenO Sölden 2003 §2 Abs2
KanalgebührenO Sölden 2003 §2 Abs3

Rechtssatz

Die Parteistellung des mit dem Bauwerber nicht identischen Grundeigentümers kann sich auch daraus ergeben, dass die als Folge der erteilten Baubewilligung entstehende Abgabenschuld unmittelbar die Rechtssphäre des Grundeigentümers berührt (vgl. dazu VwGH 26.2.2019, Ro 2016/06/0022; 30.1.2007, 2004/05/0207, jeweils mwN).Die Parteistellung des mit dem Bauwerber nicht identischen Grundeigentümers kann sich auch daraus ergeben, dass die als Folge der erteilten Baubewilligung entstehende Abgabenschuld unmittelbar die Rechtssphäre des Grundeigentümers berührt vergleiche dazu VwGH 26.2.2019, Ro 2016/06/0022; 30.1.2007, 2004/05/0207, jeweils mwN).

Schlagworte

Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160117.L06

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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