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L37167 Kanalabgabe TirolNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Angesichts dessen, dass Bauverfahren in der Regel - schon aufgrund der typischerweise vorhandenen Parteistellung der Nachbarn (vgl. § 33 Abs. 2 bis 6 Tir BauO 2018) - Mehrparteienverfahren sind, stellt sich die Frage, ob die Bestimmung des § 2 Abs. 3 letzter Absatz der KanalgebührenO Sölden 2003 in solchen Fällen auf den Eintritt der Rechtskraft gegenüber bestimmten Parteien abstellt. Sind die in § 2 Abs. 2 der KanalgebührenO Sölden 2003 geregelten Abgabenschuldner zugleich Bauwerber gemäß § 33 Abs. 1 Tir BauO 2018 - etwa als Eigentümer des von der Baumaßnahme betroffenen Grundstückes - erscheint es naheliegend, den Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ihnen gegenüber - und nicht gegenüber anderen Parteien, etwa den (Parteistellung genießenden) Nachbarn - als relevant anzusehen. Dass der Verordnungsgeber Abweichendes für jene - wohl seltener vorkommenden - Fälle hätte vorsehen wollen, in denen die Abgabenschuldner zwar Parteien des Bauverfahrens, nicht jedoch selbst Bauwerber waren, ist indes nicht erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in derartigen Fallkonstellationen der Abgabenanspruch gemäß § 2 Abs. 3 letzter Absatz der KanalgebührenO Sölden 2003 erst mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung gegenüber jenen Parteien des Bauverfahrens, die gemäß § 2 Abs. 2 der KanalgebührenO Sölden 2003 Abgabenschuldner sind, entsteht (vgl. in diesem Sinne VwGH 28.1.1994, 92/17/0285, mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH).Angesichts dessen, dass Bauverfahren in der Regel - schon aufgrund der typischerweise vorhandenen Parteistellung der Nachbarn vergleiche Paragraph 33, Absatz 2 bis 6 Tir BauO 2018) - Mehrparteienverfahren sind, stellt sich die Frage, ob die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, letzter Absatz der KanalgebührenO Sölden 2003 in solchen Fällen auf den Eintritt der Rechtskraft gegenüber bestimmten Parteien abstellt. Sind die in Paragraph 2, Absatz 2, der KanalgebührenO Sölden 2003 geregelten Abgabenschuldner zugleich Bauwerber gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Tir BauO 2018 - etwa als Eigentümer des von der Baumaßnahme betroffenen Grundstückes - erscheint es naheliegend, den Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung ihnen gegenüber - und nicht gegenüber anderen Parteien, etwa den (Parteistellung genießenden) Nachbarn - als relevant anzusehen. Dass der Verordnungsgeber Abweichendes für jene - wohl seltener vorkommenden - Fälle hätte vorsehen wollen, in denen die Abgabenschuldner zwar Parteien des Bauverfahrens, nicht jedoch selbst Bauwerber waren, ist indes nicht erkennbar. Es ist daher davon auszugehen, dass auch in derartigen Fallkonstellationen der Abgabenanspruch gemäß Paragraph 2, Absatz 3, letzter Absatz der KanalgebührenO Sölden 2003 erst mit Eintritt der Rechtskraft der Baubewilligung gegenüber jenen Parteien des Bauverfahrens, die gemäß Paragraph 2, Absatz 2, der KanalgebührenO Sölden 2003 Abgabenschuldner sind, entsteht vergleiche in diesem Sinne VwGH 28.1.1994, 92/17/0285, mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH).
Schlagworte
Baurecht Grundeigentümer Rechtsnachfolger Baurecht Nachbar Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der BehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160117.L05Im RIS seit
21.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023