Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §56Rechtssatz
Im Mehrparteienverfahren kann gegen einen Bescheid von jeder - auch von einer übergangenen (vgl. VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN) - Partei Beschwerde erhoben werden, sobald dieser zumindest an eine Partei wirksam zugestellt und somit erlassen worden ist (vgl. VwGH 14.5.2020, Ra 2020/08/0067, mwN).Im Mehrparteienverfahren kann gegen einen Bescheid von jeder - auch von einer übergangenen vergleiche VwGH 26.2.2020, Ra 2019/09/0052, mwN) - Partei Beschwerde erhoben werden, sobald dieser zumindest an eine Partei wirksam zugestellt und somit erlassen worden ist vergleiche VwGH 14.5.2020, Ra 2020/08/0067, mwN).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Parteibegriff Parteistellung strittige Rechtsnachfolger Zustellung Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2020160117.L02Im RIS seit
21.07.2023Zuletzt aktualisiert am
05.09.2023