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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AÜG §3 Abs3Beachte
Rechtssatz
Eine im Einzelfall zu beurteilende (VwGH 21.2.2023, Ra 2023/02/0021) Notstandssituation im Zusammenhang mit Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes liegt nicht schon dann vor, wenn bloß eine - wenn auch schwere - Gefahr für das Vermögen oder die Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung abgewendet werden soll. Zum Wesen des Notstands gehört es auch, dass die Gefahr zumutbarer Weise nicht in anderer Art als durch Begehung der objektiv strafbaren Handlung zu beheben ist (VwGH 26.2.2009, 2009/09/0031).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090055.L02Im RIS seit
06.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.10.2023