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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
BDG 1979 §44 Abs1Rechtssatz
Nach § 25 PVG 1967 dürfen die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen zwar die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Ein (absoluter) Vorrang der Personalvertretungstätigkeit gegenüber den Dienstpflichten ist § 25 PVG 1967 daher nicht zu entnehmen.Nach Paragraph 25, PVG 1967 dürfen die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen zwar die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Ein (absoluter) Vorrang der Personalvertretungstätigkeit gegenüber den Dienstpflichten ist Paragraph 25, PVG 1967 daher nicht zu entnehmen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RO2023090003.J03Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023