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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Rechtssatz
Angesichts der in § 93 RStDG angeordneten sinngemäßen Anwendbarkeit des § 123 RStDG im Ruhestandsversetzungsverfahren, die auch auf Einleitungsbeschlüsse in solchen Verfahren zu übertragen ist, ergibt sich, dass das Vorliegen von "Verdachtsgründen", die die Annahme einer Dienstunfähigkeit rechtfertigen, für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses im Ruhestandsversetzungsverfahren ausreichend ist. Allfällige Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Dienstunfähigkeit sind in der an den Einleitungsbeschluss anschließenden Phase des Verfahrens zu prüfen.Angesichts der in Paragraph 93, RStDG angeordneten sinngemäßen Anwendbarkeit des Paragraph 123, RStDG im Ruhestandsversetzungsverfahren, die auch auf Einleitungsbeschlüsse in solchen Verfahren zu übertragen ist, ergibt sich, dass das Vorliegen von "Verdachtsgründen", die die Annahme einer Dienstunfähigkeit rechtfertigen, für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses im Ruhestandsversetzungsverfahren ausreichend ist. Allfällige Zweifel am tatsächlichen Bestehen einer Dienstunfähigkeit sind in der an den Einleitungsbeschluss anschließenden Phase des Verfahrens zu prüfen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120065.L03Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023