Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
RStDG §123Rechtssatz
Einleitungsbeschlüsse in Disziplinarverfahren nach § 123 RStDG sind nicht als bloß verfahrensleitende Beschlüsse zu qualifizieren, weshalb eine Revision gegen solche Beschlüsse nicht nach § 25a Abs. 3 VwGG unzulässig ist. Auch finden die insbesondere in § 164 RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter keine Anwendung (vgl. VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). Da § 93 RStDG für das Ruhestandsversetzungsverfahren unter anderem § 123 RStDG für sinngemäß anwendbar erklärt, erweist sich die vorliegende, gegen einen Einleitungsbeschluss nach § 123 RStDG gerichtete Revision nicht als dem Revisionsausschluss gemäß § 25a Abs. 3 VwGG unterliegend.Einleitungsbeschlüsse in Disziplinarverfahren nach Paragraph 123, RStDG sind nicht als bloß verfahrensleitende Beschlüsse zu qualifizieren, weshalb eine Revision gegen solche Beschlüsse nicht nach Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unzulässig ist. Auch finden die insbesondere in Paragraph 164, RStDG verankerten Rechtsmitteleinschränkungen in Verfahren betreffend Verwaltungsrichter keine Anwendung vergleiche VwGH 16.12.2021, Ro 2021/09/0008). Da Paragraph 93, RStDG für das Ruhestandsversetzungsverfahren unter anderem Paragraph 123, RStDG für sinngemäß anwendbar erklärt, erweist sich die vorliegende, gegen einen Einleitungsbeschluss nach Paragraph 123, RStDG gerichtete Revision nicht als dem Revisionsausschluss gemäß Paragraph 25 a, Absatz 3, VwGG unterliegend.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023120065.L01Im RIS seit
24.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023