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14/01 VerwaltungsorganisationBeachte
Rechtssatz
Eine anerkannte Umweltorganisation und eine Bürgerinitiative sind gemäß § 19 Abs. 4 bzw. § 19 Abs. 10 UVPG 2000 berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im UVP-Verfahren geltend zu machen. Unter den Begriff einer "Umweltschutzvorschrift" im Sinne des § 19 Abs. 4 bzw. 10 UVPG 2000 fallen nicht ganze Rechtsbereiche, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als "Umweltschutzvorschrift" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN).Eine anerkannte Umweltorganisation und eine Bürgerinitiative sind gemäß Paragraph 19, Absatz 4, bzw. Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000 berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im UVP-Verfahren geltend zu machen. Unter den Begriff einer "Umweltschutzvorschrift" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, bzw. 10 UVPG 2000 fallen nicht ganze Rechtsbereiche, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als "Umweltschutzvorschrift" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht vergleiche VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060029.L01Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
17.07.2023