RS Vwgh 2023/6/15 Ra 2023/06/0029

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.06.2023
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Index

14/01 Verwaltungsorganisation
40/01 Verwaltungsverfahren
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs10
UVPG 2000 §19 Abs4

Beachte


Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
Ra 2023/06/0030

Rechtssatz

Eine anerkannte Umweltorganisation und eine Bürgerinitiative sind gemäß § 19 Abs. 4 bzw. § 19 Abs. 10 UVPG 2000 berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im UVP-Verfahren geltend zu machen. Unter den Begriff einer "Umweltschutzvorschrift" im Sinne des § 19 Abs. 4 bzw. 10 UVPG 2000 fallen nicht ganze Rechtsbereiche, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als "Umweltschutzvorschrift" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht (vgl. VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN).Eine anerkannte Umweltorganisation und eine Bürgerinitiative sind gemäß Paragraph 19, Absatz 4, bzw. Paragraph 19, Absatz 10, UVPG 2000 berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im UVP-Verfahren geltend zu machen. Unter den Begriff einer "Umweltschutzvorschrift" im Sinne des Paragraph 19, Absatz 4, bzw. 10 UVPG 2000 fallen nicht ganze Rechtsbereiche, sondern die Qualifikation der einzelnen Rechtsnormen ist jeweils für sich vorzunehmen; eine Rechtsnorm kann dann als "Umweltschutzvorschrift" im Sinne der genannten Gesetzesbestimmungen qualifiziert werden, wenn ihre Zielrichtung (zumindest auch) in einem Schutz der Umwelt - im Sinne einer Hintanhaltung von Gefahren für die menschliche Gesundheit oder die Natur - besteht vergleiche VwGH 17.12.2021, Ra 2021/06/0101 bis 0105, mwN).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060029.L01

Im RIS seit

11.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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