Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AWG 2002 §26Beachte
Rechtssatz
Die Pflichten nach § 26 AWG 2002 zur Bestellung und Namhaftmachung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers (Abs. 1 und 5) bzw. einer verantwortlichen Person (Abs. 6) obliegen einem Erlaubniswerber bzw. nach Erteilung der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber. Die Erlaubnis geht durch eine zeitweilige faktische Nichtausübung der Tätigkeit nicht verloren. Erst die dauernde Einstellung, die nach § 27 Abs. 2 AWG 2002 zu melden ist, bewirkt nach § 27 Abs. 3 AWG 2002 das Erlöschen der Berechtigung und damit das Ende der obgenannten Pflichten.Die Pflichten nach Paragraph 26, AWG 2002 zur Bestellung und Namhaftmachung eines abfallrechtlichen Geschäftsführers (Absatz eins und 5) bzw. einer verantwortlichen Person (Absatz 6,) obliegen einem Erlaubniswerber bzw. nach Erteilung der Erlaubnis dem Erlaubnisinhaber. Die Erlaubnis geht durch eine zeitweilige faktische Nichtausübung der Tätigkeit nicht verloren. Erst die dauernde Einstellung, die nach Paragraph 27, Absatz 2, AWG 2002 zu melden ist, bewirkt nach Paragraph 27, Absatz 3, AWG 2002 das Erlöschen der Berechtigung und damit das Ende der obgenannten Pflichten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022070220.L02Im RIS seit
11.07.2023Zuletzt aktualisiert am
27.02.2024