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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs1Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2001/14/0006 E 29. Mai 2001 RS 3Stammrechtssatz
Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (Hinweis E VS 22. September 1999, 96/15/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130156.L01Im RIS seit
13.07.2023Zuletzt aktualisiert am
19.09.2023