RS Vwgh 2023/6/15 Ra 2021/13/0156

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Veröffentlicht am 15.06.2023
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2001/14/0006 E 29. Mai 2001 RS 3

Stammrechtssatz

Der Vertreter hat darzutun, aus welchen Gründen ihm die Erfüllung der abgabenrechtlichen Pflichten unmöglich gewesen sei, widrigenfalls angenommen wird, dass die Pflichtverletzung schuldhaft gewesen ist. Zudem spricht bei schuldhafter Pflichtverletzung die Vermutung für eine Kausalität zwischen der Pflichtverletzung und dem Abgabenausfall (Hinweis E VS 22. September 1999, 96/15/0049).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2021130156.L01

Im RIS seit

13.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.09.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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