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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art130 Abs1 Z1Rechtssatz
Die Entscheidung eines VwG ist verfehlt, wenn es einerseits zunächst mit Beschluss die Beschwerde zurückweist, um sodann aber mit Erkenntnis eine Entscheidung über die (den Bescheid ersetzende) Beschwerdevorentscheidung zu treffen. Selbst eine vom VwG dafür zur Begründung herangezogene Unzuständigkeit der Behörde dürfte vom VwG nur aufgrund einer zulässigen Beschwerde aufgegriffen werden (VwGH 24.6.2021, Ro 2021/09/0004). Tritt die Zurückweisung der Beschwerde durch das VwG an die Stelle der - den Ausgangsbescheid ersetzenden - Beschwerdevorentscheidung (VwGH 5.9.2022, Ra 2021/03/0084; VwGH 24.2.2020, Ro 2020/05/0018), ist die weitere Entscheidung über diese inhaltlich rechtswidrig.
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090052.L06Im RIS seit
18.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023