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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005Rechtssatz
Für eine elektronisch erstellte Erledigung ist eine handschriftliche Unterfertigung nach § 18 Abs. 3 AVG zweiter Satz iVm § 2 Z 1 und 5 E-GovG 2004 nicht erforderlich. Sofern an einer elektronischen Genehmigung durch die approbationsbefugte Sachbearbeiterin oder der Authentizität der Erledigung Zweifel bestehen, bedarf es näherer Feststellungen zum einen oder anderen fraglichen Umstand.Für eine elektronisch erstellte Erledigung ist eine handschriftliche Unterfertigung nach Paragraph 18, Absatz 3, AVG zweiter Satz in Verbindung mit Paragraph 2, Ziffer eins und 5 E-GovG 2004 nicht erforderlich. Sofern an einer elektronischen Genehmigung durch die approbationsbefugte Sachbearbeiterin oder der Authentizität der Erledigung Zweifel bestehen, bedarf es näherer Feststellungen zum einen oder anderen fraglichen Umstand.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090052.L05Im RIS seit
18.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023