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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §18 Abs3 idF 2008/I/005Rechtssatz
Von der in § 18 Abs. 3 AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in § 18 Abs. 4 AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch § 18 Abs. 4 AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse.Von der in Paragraph 18, Absatz 3, AVG geregelten Genehmigung der Erledigung ist die in Paragraph 18, Absatz 4, AVG geregelte Ausfertigung der Erledigung zu unterscheiden; die Ausfertigung der Erledigung ist entweder vom Genehmigenden zu unterschreiben, mit einem Beglaubigungsvermerk zu versehen oder im Falle elektronischer Erstellung der Erledigung mit einer Amtssignatur zu versehen (wobei in diesem Fall keine weiteren Voraussetzungen erfüllt werden müssen). Auch Paragraph 18, Absatz 4, AVG sieht nicht vor, dass eine mit einer Amtssignatur versehene Ausfertigung einer Erledigung noch zusätzliche Erfordernisse betreffend die Dokumentation der Genehmigung der Erledigung aufweisen müsse.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090052.L04Im RIS seit
18.07.2023Zuletzt aktualisiert am
03.08.2023