RS Vwgh 2023/6/19 Ra 2023/09/0023

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Veröffentlicht am 19.06.2023
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
50/01 Gewerbeordnung
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Norm

COVID-19-MaßnahmenG 2020
COVID-19-MaßnahmenG 2020 §4 Abs2 idF 2020/I/023
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020
COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 §1
GelVerkG 1996 §10
GewO 1994 §46 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Nach § 1 COVID-19-MaßnahmenV BGBl II 96/2020 war (bloß) das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Zwar enthält weder diese Verordnung noch das deren Grundlage bildende COVID-19-MaßnahmenG 2020 eine Legaldefinition der Betriebsstätte in dieser Bestimmung. Allerdings wurde bereits zu § 46 Abs. 1 GewO 1994 ausgesprochen, dass unter Betriebsstätte der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen ist, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird (vgl. VwGH 7.5.2020, Ra 2018/04/0146; VwGH 22.2.1994, 92/04/0214). In Ansehung von Gewerben, die im wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, ist unter "Standort" jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt wird (VwGH 24.10.1990, 89/03/0317; RIS-Justiz RS0061354). Ebenso unterscheidet § 10 GelVerkG 1996 zwischen ortsfesten (weiteren) Betriebsstätten bzw. dem dauernden Standort einerseits und den zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeugen andererseits.Nach Paragraph eins, COVID-19-MaßnahmenV Bundesgesetzblatt Teil 2, 96 aus 2020, war (bloß) das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Zwar enthält weder diese Verordnung noch das deren Grundlage bildende COVID-19-MaßnahmenG 2020 eine Legaldefinition der Betriebsstätte in dieser Bestimmung. Allerdings wurde bereits zu Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 ausgesprochen, dass unter Betriebsstätte der Standort der Gewerbeberechtigung zu verstehen ist, sohin der in der Gewerbeberechtigung angeführte Ort, an dem das Gewerbe (zulässigerweise) "ausgeübt" wird vergleiche VwGH 7.5.2020, Ra 2018/04/0146; VwGH 22.2.1994, 92/04/0214). In Ansehung von Gewerben, die im wesentlichen Tätigkeiten zum Gegenstand haben, die außerhalb von Betriebsstätten verrichtet werden, ist unter "Standort" jene Betriebsstätte als ständige Einrichtung zu verstehen, wo sich zumindest in der Regel der Verkehr des Unternehmens mit seinen Kunden abspielt, wo und über welche Betriebsstätte das Unternehmen also für die Kunden erreichbar ist und wo auch regelmäßig die Mehrzahl der internen Geschäftsvorgänge abgewickelt wird (VwGH 24.10.1990, 89/03/0317; RIS-Justiz RS0061354). Ebenso unterscheidet Paragraph 10, GelVerkG 1996 zwischen ortsfesten (weiteren) Betriebsstätten bzw. dem dauernden Standort einerseits und den zur gewerbsmäßigen Beförderung von Personen verwendeten Kraftfahrzeugen andererseits.

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4 Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090023.L09

Im RIS seit

21.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2023
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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